Betriebshilfe bei Krankheit, Urlaubs-
vertretung und Überbelastung

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Rehabilitationsmaßnahme eine Ersatzkraft benötigen, rufen Sie mich an! Mein Team und ich suchen schnellstmöglich nach einer Lösung für Sie.

Während wir dafür sorgen, dass Ihr Betrieb reibungslos weiterläuft, können Sie sich voll und ganz auf Ihre Gesundheit konzentrieren. Selbstverständlich werden Sie regelmäßig über die Situation in Ihrem Unternehmen informiert. Das Beste daran ist, dass Ihre landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) in den meisten Fällen die Bezahlung meiner Vertretung übernimmt, sodass keine zusätzlichen Personalkosten für Sie anfallen.

Hier sind einige wichtige Fragen und Antworten zur Betriebshilfe:

Wer hat Anspruch auf einen Betriebshelfer?

Einen Anspruch auf Betriebshilfe haben nur der Unternehmer und sein im Fischereibetrieb mitarbeitender Ehegatte. Bei Arbeitnehmern oder anderen mitarbeitenden Familien-angehörigen entfällt der Anspruch.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG), in der jeder Unternehmer „pflichtversichert“ ist, ist nur Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Erkrankung oder einer Rehabilitationsmaßnahme muss man bei dem Träger, von dem die Leistung Betriebshilfe bezogen werden soll, auch pflichtversichert sein. Also bei Krankheit bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) oder bei einer Rehabilitation bei der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK).

Wann hat man Anspruch auf einen Betriebshelfer?

Sofern man aufgrund eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Erkrankung vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben oder gar ins Krankenhaus eingewiesen wird, aber auch während der vor- und nachgeburtlichen Schutzfristen und während stationärer Vorsorgekuren, z.B. Mutter-Kind-Kur. Für andere Rehabilitationsmaßnahmen ist in der Regel der Rentenversicherungsträger, also hier die LAK zuständig. Auch hier hat man während der Rehabilitationsmaßnahme Anspruch auf einen Betriebshelfer.

Muss der Betrieb pauschal besondere Voraussetzungen erfüllen um einen Anspruch auf Betriebshilfe zu haben oder hat grundsätzlich jeder Anspruch auf Betriebshilfe (nicht zu viel Personal, Mindestgröße, Saison)?

Betriebshilfe wird immer nur dann und nur in dem Umfang bewilligt, in dem sie zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist. Bei der Bemessung des Leistungs-umfangs werden die Unternehmensgröße und die Zahl der mitarbeitenden Personen berücksichtigt.

Der Leistungsumfang für die Betriebshilfe darf eine Obergrenze von 40 Wochenstunden nicht übersteigen. In Ausnahmefällen werden auf Antrag mehr Wochenstunden bewilligt, wenn die Notwendigkeit hierfür gegeben ist.

Die Mindestgröße, die man benötigt, um diese Leistung zu erhalten, ist erfüllt, sofern man in der LKK und/oder der LAK pflichtversichert ist.

In welcher Reihenfolge geht man am besten vor, wenn man Betriebshilfe beanspruchen möchte?

Da es für die Bewilligung der Betriebshilfe notwendig ist, dass vor dem Einsatzbeginn die Anspruchsvoraussetzungen und der mögliche Umfang der Leistung geklärt werden muss, ist der erste Ansprechpartner ein/e Vertreter/in der Gemeinsamen Einsatzstelle für Betriebs- und Haushaltshilfe der LSV.

Dahin kann sich auch derjenige wenden, der sich nicht sicher ist, ob er überhaupt Anspruch auf diese Leistung hat. Das wird schnell und unkompliziert während dieses Telefongesprächs entschieden.

Die telefonisch gegebene Leistungszusage gilt ab sofort, sofern zum einen die Antragsunterlagen binnen 14 Tage nach dem Einsatzbeginn der Ersatzkraft bei der Gemeinsamen Einsatzstelle vorliegen und zum anderen keine relevanten Daten in diesem Telefongespräch unterschlagen wurden (z.B. mehrere Arbeitnehmer).

Anschließend können Sie sich unmittelbar nach der telefonischen Antragstellung an mich, Max Hoersen, wenden.

Wer trägt die Kosten? Gibt es eine Selbstbeteiligung?

Die Kosten für mich oder meine Mitarbeiter werden aufgrund getroffener Vereinbarungen mit dem zuständigen Leistungsträger (LBG, LKK oder LAK) voll übernommen.

Selbstbeteiligung fällt bei den Betriebshilfeeinsätzen an, die von der LBG bewilligt werden. Hier sind je Einsatztag 10,00 € Selbstbeteiligung zu leisten. Das beruht auf einer gesetzlichen Festlegung.

Wann muss man die Kosten selbst zahlen?

Grundsätzlich muss man, abgesehen von der Selbstbeteiligung bei der LBG  keine Kosten selbst zahlen. Versäumt der Antragsteller jedoch die notwendigen Fristen einzuhalten, dann müssen die Kosten selbst getragen werden.